§ 60b MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 60 b,

Für das Strafverfahren bei Markenverletzungen und Kennzeichenverletzungen gelten § 52 dieses Bundesgesetzes (Beseitigung) sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß. Auf Strafverfahren bei Markenverletzungen ist auch § 57 (Vorfragen) anzuwenden. Für das Strafverfahren bei Markenverletzungen und Kennzeichenverletzungen gelten Paragraph 52, dieses Bundesgesetzes (Beseitigung) sowie Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluß der Öffentlichkeit) und Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß. Auf Strafverfahren bei Markenverletzungen ist auch Paragraph 57, (Vorfragen) anzuwenden.

In Kraft seit 23.07.1999 bis 31.12.9999
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