Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im Paragraph 17, Absatz eins, und 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß Paragraph 28 a,, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
1.Ziffer einsunter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
2.Ziffer 2einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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