Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Anmeldung der Verbandsmarke muss eine Satzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:
1.Ziffer einsName und Sitz des Verbandes,
2.Ziffer 2Zweck und Vertretung des Verbandes,
3.Ziffer 3den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten
4.Ziffer 4die Bedingungen der Benutzung, einschließlich Sanktionen bei Missbrauch der Verbandsmarke wie insbesondere die Entziehung des Benutzungsrechts,
5.Ziffer 5die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke.
(2)Absatz 2Bei Verbandsmarken nach § 62 Abs. 4 muss die Satzung darüber hinaus vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.Bei Verbandsmarken nach Paragraph 62, Absatz 4, muss die Satzung darüber hinaus vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.
(3)Absatz 3Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Verbandsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.
(4)Absatz 4Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Satzung steht jedermann frei.
(5)Absatz 5Unbeschadet § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wennUnbeschadet Paragraph 62 und Paragraph 63, Absatz eins und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn
1.Ziffer einsdie Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder
2.Ziffer 2die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Verbandsmarke.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 63 MarkenSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 MarkenSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 63 MarkenSchG