Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 68 d,
In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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