§ 65 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 65,

Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 ist sinngemäß anzuwenden. Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. Paragraph 63, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsVerbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63 beigefügt sein.Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63, beigefügt sein.
  2. (2)Absatz 2Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63a Abs. 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 2, übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63 a, Absatz 3, beigefügt sein und Paragraph 63 a, Absatz 7, gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2017
Paragraph 65,

Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 ist sinngemäß anzuwenden. Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. Paragraph 63, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsVerbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63 beigefügt sein.Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63, beigefügt sein.
  2. (2)Absatz 2Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63a Abs. 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 2, übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63 a, Absatz 3, beigefügt sein und Paragraph 63 a, Absatz 7, gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.

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