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Legende:
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Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 ist sinngemäß anzuwenden. Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. Paragraph 63, ist sinngemäß anzuwenden.
Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 ist sinngemäß anzuwenden. Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. Paragraph 63, ist sinngemäß anzuwenden.