§ 65 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss dieeine Satzung des neuen Inhabers gemäß § 63 beigefügt sein.

(2) Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63 § 63a Abs. 2 istübertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2017

(1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss dieeine Satzung des neuen Inhabers gemäß § 63 beigefügt sein.

(2) Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63 § 63a Abs. 2 istübertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß anzuwenden.

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