§ 68b MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsMit Gründen versehene Einsprüche nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.Mit Gründen versehene Einsprüche nach Artikel 51, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 51, Absatz eins, Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.
  2. (2)Absatz 2Verspätete oder nicht nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben.
  3. (3)Absatz 3Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Patentamt.Zuständige Behörde für Verfahren nach Artikel 51, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Patentamt.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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