§ 64 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und Abs. 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im Paragraph 17, Absatz eins, und Absatz 2 a,2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß Paragraph 28 a,, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsunter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
    2. 2.Ziffer 2einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf Gewährleistungsmarken ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 01.09.2017 bis 13.01.2019
  1. (1)Absatz einsBei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und Abs. 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im Paragraph 17, Absatz eins, und Absatz 2 a,2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß Paragraph 28 a,, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsunter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
    2. 2.Ziffer 2einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf Gewährleistungsmarken ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

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