Kommentar zum § 4 MaklerG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 23.03.2012

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Absatz 1  bestimmt für den normalen Maklervertrag, dass der Makler nicht verpflichtet ist, tätig zu werden. Anderes gilt für den Alleinvermittlungsauftrag nach § 14 MaklerG: bei diesem muss sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen. Auch bei einem normalen Maklervertrag können die Vertragsparteien eine Vermittlungspflicht zum Vertragsinhalt erklären. Nach den allgemeinen Regeln kann eine Verpflichtung zum Tätigwerden auch schlüssig vereinbart werden.

Absatz 2 normiert die Abschlussfreiheit des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft abzuschließen. Er bleibt Herr des Geschäfts und kann nach freiem Willen seine Entschlüsse fassen, ohne dem Makler für den Nichtabschluss in irgendeiner Weise begründungspflichtig zu sein. Selbst die grundlose Ablehnung des Vertragsabschlusses muss nicht vertragswidrig gegen Treu und Glauben verstoßen (siehe OGH 25.03.2009, 3 Ob 22/09w). Eine vom § 4 Abs 2 MaklerG abweichende Verpflichtung des Auftraggebers zum Abschluss des Hauptgeschäfts kann nicht wirksam vereinbart werden.


§ 4 MaklerG | 1. Version | 1034 Aufrufe | 23.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, MaklerG, § 4, 23.03.2012
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