§ 18 MaklerG

Maklergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2023

Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.