§ 18 MaklerG Zwingende Bestimmungen

Maklergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden. Von Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 13, kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von Paragraph 17 a, nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2023
§ 18.Paragraph 18,

Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden. Von Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 13, kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von Paragraph 17 a, nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.