§ 160 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt§§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.

2.

Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen der Younion – die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Salzburg, einerseits und der Stadt andererseits erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2022

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt§§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.

2.

Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen der Younion – die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Salzburg, einerseits und der Stadt andererseits erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten