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Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt§§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.
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Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt§§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.
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