§ 8 MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(2) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.

(3) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Militär-Verdienstzeichen abzuerkennen.

(4) Die Aberkennung des Militär-Verdienstzeichens obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

  1. (1)Absatz einsVon der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
  3. (3)Absatz 3Auf das Militär-Verdienstzeichen sind § 18 und §§ 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), BGBl. I Nr. 132/2023, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.Auf das Militär-Verdienstzeichen sind Paragraph 18 und Paragraphen 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2023
(1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(2) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.

(3) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Militär-Verdienstzeichen abzuerkennen.

(4) Die Aberkennung des Militär-Verdienstzeichens obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

  1. (1)Absatz einsVon der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
  3. (3)Absatz 3Auf das Militär-Verdienstzeichen sind § 18 und §§ 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), BGBl. I Nr. 132/2023, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.Auf das Militär-Verdienstzeichen sind Paragraph 18 und Paragraphen 21 bis 24 des Ehrenzeichengesetzes (EhrenzeichenG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,, über Rechte am Ehrenzeichen sowie über Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten