§ 14 MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder

2.

wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 20022014 (HDG 20022014), BGBl. I Nr. 167/2002BGBl. I Nr. 2/2014 (Anm. 1), mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.

(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder

2.

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(3) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

_________________________

Anm. 1: Art. 8 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2019 lautet: „Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002,“.)

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 24.12.2002 bis 30.11.2019

(1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder

2.

wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 20022014 (HDG 20022014), BGBl. I Nr. 167/2002BGBl. I Nr. 2/2014 (Anm. 1), mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.

(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die

1.

nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder

2.

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(3) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

_________________________

Anm. 1: Art. 8 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2019 lautet: „Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002,“.)

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