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(1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
1. | wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder | |||||||||
2. | wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz |
(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
1. | nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder | |||||||||
2. | wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. |
(3) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.
_________________________
Anm. 1: Art. 8 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2019 lautet: „Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002,“.)
(1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
1. | wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder | |||||||||
2. | wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz |
(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
1. | nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder | |||||||||
2. | wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. |
(3) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.
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Anm. 1: Art. 8 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2019 lautet: „Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002,“.)