§ 57 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

5.

die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

6.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 50);

7.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über den allfälligen Ausschluss von WahlkuvertsRückkuverts nach § 51 Abs. 3 zweiter Satz;

8.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden, wie die Unterbrechung der Wahlhandlung usw.;

9.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 56 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

4.

die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

5.

die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7.

die ungeöffneten, verspätet eingelangten Wahlkuverts nach § 51 Abs. 3 zweiter Satz.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so sind das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis der Niederschrift für die Wahl in die Bezirkskammer anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

5.

die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

6.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 50);

7.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über den allfälligen Ausschluss von WahlkuvertsRückkuverts nach § 51 Abs. 3 zweiter Satz;

8.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden, wie die Unterbrechung der Wahlhandlung usw.;

9.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 56 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

4.

die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

5.

die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in eigenen Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7.

die ungeöffneten, verspätet eingelangten Wahlkuverts nach § 51 Abs. 3 zweiter Satz.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so sind das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis der Niederschrift für die Wahl in die Bezirkskammer anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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