§ 52 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Geschäftsordnung

§ 52

(1) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:

1.

unter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;

2.

die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß § 11 Abs 6;

3.

die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen.

(2) Durch Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird außerdem eine Mustergeschäftsordnung für die Bezirksbauernkammern aufgestellt.

(3) Jede Bezirksbauernkammer gibt sich im Rahmen der Mustergeschäftsordnung selbst ihre Geschäftsordnung, die der Landwirtschaftskammer zur Überprüfung und Genehmigung vorzulegen ist.

  1. 1.Ziffer einsunter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;
  2. 2.Ziffer 2die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß § 11 Abs 6;die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 ;,
  3. 3.Ziffer 3die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen;
  4. 4.Ziffer 4die nähere Ausgestaltung der Bezirksbauernkammern.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Geschäftsordnung

§ 52

(1) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:

1.

unter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;

2.

die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß § 11 Abs 6;

3.

die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen.

(2) Durch Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird außerdem eine Mustergeschäftsordnung für die Bezirksbauernkammern aufgestellt.

(3) Jede Bezirksbauernkammer gibt sich im Rahmen der Mustergeschäftsordnung selbst ihre Geschäftsordnung, die der Landwirtschaftskammer zur Überprüfung und Genehmigung vorzulegen ist.

  1. 1.Ziffer einsunter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;
  2. 2.Ziffer 2die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß § 11 Abs 6;die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 ;,
  3. 3.Ziffer 3die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen;
  4. 4.Ziffer 4die nähere Ausgestaltung der Bezirksbauernkammern.

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