§ 46 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.08.2024

Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlichrechtlichenöffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten haben ihrerseits der Landwirtschaftskammer und den Bezirksbauernkammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in jeder geeigneten Weise in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.

Stand vor dem 17.05.2019

In Kraft vom 22.01.2000 bis 17.05.2019

Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlichrechtlichenöffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten haben ihrerseits der Landwirtschaftskammer und den Bezirksbauernkammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in jeder geeigneten Weise in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.

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