§ 46 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern habenhat innerhalb ihres WirkungskreisesWirkungsbereiches den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten haben ihrerseits der Landwirtschaftskammer und den Bezirksbauernkammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in jeder geeigneten Weise in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.08.2024

Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern habenhat innerhalb ihres WirkungskreisesWirkungsbereiches den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten haben ihrerseits der Landwirtschaftskammer und den Bezirksbauernkammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in jeder geeigneten Weise in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.

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