§ 29 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Art der Wahlausübung

§ 29

(1) Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(2) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsrechtlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.

(3) Bevollmächtigt nach Abs 2 kann nur eine in der Gemeinde des Wahlortes wohnhafte und nach diesem Gesetz selbst aktiv zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigte physische Person werden.

(4) Für jede nach § 4 Z 5 zu den selbstständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.

(54) Das Wahlrecht für im Sinn des § 4 Z 5 selbstständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen udgl übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.

(5) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte ausgeübt werden (Briefwahl). Die näheren Bestimmungen dazu werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.07.2009

Art der Wahlausübung

§ 29

(1) Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(2) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsrechtlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.

(3) Bevollmächtigt nach Abs 2 kann nur eine in der Gemeinde des Wahlortes wohnhafte und nach diesem Gesetz selbst aktiv zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigte physische Person werden.

(4) Für jede nach § 4 Z 5 zu den selbstständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.

(54) Das Wahlrecht für im Sinn des § 4 Z 5 selbstständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen udgl übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.

(5) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte ausgeübt werden (Briefwahl). Die näheren Bestimmungen dazu werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.

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