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Fachvereine und Fachverbände
(1) Im Land bestehende Fachvereine und Fachverbände, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (wie insbesondere Viehzucht-, Pferdezucht-, Kleintierzucht-, Gefügelzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Fischerei-, Obstbau-, Gemüsebau-, Forst-Vereine und -Verbände), können, wenn gegen ihre fachliche Führung und Gebarung kein Einwand zu erheben ist, auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer als Fachorganisation anerkannt und zur Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern herangezogen werden.
(2) Die anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben sich in ihren Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer zu unterstellen; diese kann die Aufsicht auch an die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer übertragen. Die geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften werden dadurch nicht berührt.
(3) Die anerkannten Fachorganisationen haben von allen ihren Sitzungen und Versammlungen die Landwirtschaftskammer oder gegebenenfalls die mit der Aufsicht betraute Bezirksbauernkammer zum Zweck der Entsendung eines Vertreters zu verständigen. Diese Vertreter müssen jederzeit gehört werden. Die anerkannten Fachorganisationen haben die Niederschriften über ihre Sitzungen und Versammlungen sowie ihre in Druck gelegten Veröffentlichungen kostenlos der Aufsicht führenden Kammer vorzulegen.
(4) Die Anerkennung kann von der Landwirtschaftskammer jederzeit widerrufen werden.
Fachvereine und Fachverbände
(1) Im Land bestehende Fachvereine und Fachverbände, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (wie insbesondere Viehzucht-, Pferdezucht-, Kleintierzucht-, Gefügelzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Fischerei-, Obstbau-, Gemüsebau-, Forst-Vereine und -Verbände), können, wenn gegen ihre fachliche Führung und Gebarung kein Einwand zu erheben ist, auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer als Fachorganisation anerkannt und zur Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern herangezogen werden.
(2) Die anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben sich in ihren Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer zu unterstellen; diese kann die Aufsicht auch an die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer übertragen. Die geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften werden dadurch nicht berührt.
(3) Die anerkannten Fachorganisationen haben von allen ihren Sitzungen und Versammlungen die Landwirtschaftskammer oder gegebenenfalls die mit der Aufsicht betraute Bezirksbauernkammer zum Zweck der Entsendung eines Vertreters zu verständigen. Diese Vertreter müssen jederzeit gehört werden. Die anerkannten Fachorganisationen haben die Niederschriften über ihre Sitzungen und Versammlungen sowie ihre in Druck gelegten Veröffentlichungen kostenlos der Aufsicht führenden Kammer vorzulegen.
(4) Die Anerkennung kann von der Landwirtschaftskammer jederzeit widerrufen werden.