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Bäuerinnenorganisation
(1) Auf der Ebene der Landwirtschaftskammer, der Bezirksbauernkammer und auf der örtlichen Ebene (Gemeinde) können die Kammern eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben nach folgenden Grundsätzen einrichten. Die Bäuerinnenorganisation besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
(2) Als Organe der Bäuerinnenorganisation können vorgesehen werden:
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(3) In der Ortsversammlung der Bäuerinnen haben alle zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigten Bäuerinnen Sitz und Stimme, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Ortsversammlung der Bäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Ortsbäuerin und deren Stellvertreterin, die diese im Fall der Verhinderung oder Erledigung der Funktion vertritt. Beschlüsse und Wahlen der Ortsversammlung bedürfen der Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten und der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen erforderlichenfalls in einem weiteren Wahlgang.
(4) Die Versammlung der Ortsbäuerinnen besteht aus allen Ortsbäuerinnen des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer und aus den Bäuerinnen des Bezirkes, die als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder als Mitglied der Bezirksbauernkammer gewählt sind. Sie wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbäuerin und deren beide Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Abs 3 sinngemäß, wobei für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Ortsbäuerinnen erforderlich ist.
(5) Die Landesversammlung der Bäuerinnen wird aus den Ortsbäuerinnen des Landes, aus den Bezirksbäuerinnen und aus den Bäuerinnen des Landes, die als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder als Mitglied der Bezirksbauernkammer gewählt sind, gebildet. Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte die Landesbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Wird eine Bezirksbäuerin zur Landesbäuerin gewählt, endet damit erstere Funktion. Im Übrigen gilt Abs 3 mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten erforderlich ist.
(6) Der Landesausschuss als Beratungsorgan der Landesbäuerin setzt sich unter ihrem Vorsitz aus ihren Stellvertreterinnen, den Bezirksbäuerinnen des Landes und jenen Bäuerinnen zusammen, die gewählte Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind.
(7) Die Sitzungen der kollegialen Organe werden durch die von diesen gewählte Orts-, Bezirks- bzw Landesbäuerin einberufen und geleitet.
(8) Die Landesbäuerin vertritt die Bäuerinnenorganisation nach außen und gegenüber der Landwirtschaftskammer.
(9) Die Landesbäuerin ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes der Landwirtschaftskammer mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn sie nicht ohnedies nach § 13 Abs 1 Mitglied des Vorstandes ist. Das Gleiche gilt für die Ortsbäuerin in Bezug auf die Sitzungen des Ortsausschusses gemäß § 19 Abs 1.
(10) Das Nähere über die Organisation, die Abstimmungen und Wahlen sowie die Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation durch die Bezirksbauernkammer bzw die Landwirtschaftskammer ist bei ihrer Einrichtung durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche die Landesversammlung der Bäuerinnen beschlieft und die der Bestätigung durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bedarf. Durch die Vollversammlung kann geregelt werden, ob und in welcher Höhe die Ortsbäuerinnen, die Bezirksbäuerinnen und die Landesbäuerin Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.
Bäuerinnenorganisation
(1) Auf der Ebene der Landwirtschaftskammer, der Bezirksbauernkammer und auf der örtlichen Ebene (Gemeinde) können die Kammern eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben nach folgenden Grundsätzen einrichten. Die Bäuerinnenorganisation besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
(2) Als Organe der Bäuerinnenorganisation können vorgesehen werden:
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(3) In der Ortsversammlung der Bäuerinnen haben alle zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigten Bäuerinnen Sitz und Stimme, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Ortsversammlung der Bäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Ortsbäuerin und deren Stellvertreterin, die diese im Fall der Verhinderung oder Erledigung der Funktion vertritt. Beschlüsse und Wahlen der Ortsversammlung bedürfen der Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten und der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen erforderlichenfalls in einem weiteren Wahlgang.
(4) Die Versammlung der Ortsbäuerinnen besteht aus allen Ortsbäuerinnen des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer und aus den Bäuerinnen des Bezirkes, die als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder als Mitglied der Bezirksbauernkammer gewählt sind. Sie wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbäuerin und deren beide Stellvertreterinnen. Im Übrigen gilt Abs 3 sinngemäß, wobei für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Ortsbäuerinnen erforderlich ist.
(5) Die Landesversammlung der Bäuerinnen wird aus den Ortsbäuerinnen des Landes, aus den Bezirksbäuerinnen und aus den Bäuerinnen des Landes, die als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder als Mitglied der Bezirksbauernkammer gewählt sind, gebildet. Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte die Landesbäuerin und ihre beiden Stellvertreterinnen. Wird eine Bezirksbäuerin zur Landesbäuerin gewählt, endet damit erstere Funktion. Im Übrigen gilt Abs 3 mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten erforderlich ist.
(6) Der Landesausschuss als Beratungsorgan der Landesbäuerin setzt sich unter ihrem Vorsitz aus ihren Stellvertreterinnen, den Bezirksbäuerinnen des Landes und jenen Bäuerinnen zusammen, die gewählte Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind.
(7) Die Sitzungen der kollegialen Organe werden durch die von diesen gewählte Orts-, Bezirks- bzw Landesbäuerin einberufen und geleitet.
(8) Die Landesbäuerin vertritt die Bäuerinnenorganisation nach außen und gegenüber der Landwirtschaftskammer.
(9) Die Landesbäuerin ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes der Landwirtschaftskammer mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn sie nicht ohnedies nach § 13 Abs 1 Mitglied des Vorstandes ist. Das Gleiche gilt für die Ortsbäuerin in Bezug auf die Sitzungen des Ortsausschusses gemäß § 19 Abs 1.
(10) Das Nähere über die Organisation, die Abstimmungen und Wahlen sowie die Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation durch die Bezirksbauernkammer bzw die Landwirtschaftskammer ist bei ihrer Einrichtung durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche die Landesversammlung der Bäuerinnen beschlieft und die der Bestätigung durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bedarf. Durch die Vollversammlung kann geregelt werden, ob und in welcher Höhe die Ortsbäuerinnen, die Bezirksbäuerinnen und die Landesbäuerin Barauslagenersatz sowie eine Entschädigung erhalten.