§ 54 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.9999
§ 54*)
Überprüfung der örtlichen Wahlergebnisse

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 53 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts nach Wahlbezirken gesondertWahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden zu verpackenüberprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Wahlkuverts anzugebenberichtigen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die imgemäß Abs. 1 genannten Wahlkuverts so rasch wie möglich an die Bezirkswahlbehörden jener Wahlbezirke weiterzuleiten, die aufüberprüften und berichtigten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den in den jeweiligen Paketen enthaltenen Wahlkuverts angegeben sind.Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen

e)

die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008

Stand vor dem 20.05.2008

In Kraft vom 15.12.1988 bis 20.05.2008
§ 54*)
Überprüfung der örtlichen Wahlergebnisse

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 53 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts nach Wahlbezirken gesondertWahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden zu verpackenüberprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Wahlkuverts anzugebenberichtigen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die imgemäß Abs. 1 genannten Wahlkuverts so rasch wie möglich an die Bezirkswahlbehörden jener Wahlbezirke weiterzuleiten, die aufüberprüften und berichtigten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den in den jeweiligen Paketen enthaltenen Wahlkuverts angegeben sind.Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen

e)

die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008

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