§ 8 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und neun Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm bestellten Wahlleiter ständig vertreten lassen.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister bestellten Wahlleiter und drei Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister kann anordnen, dass sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.
  4. (4)Absatz 4Für jede Gemeinde wird wenigstens eine besondere Wahlbehörde eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der besonderen Wahlbehörden obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die besonderen Wahlbehörden gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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