Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 42 enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.
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