Norm: LVBG §29LVBG §37LVBG §46LVBG §48
Rechtssatz: Die Höhe der Sonderzahlungen und der Personalzulagen richten sich auch bei Teilzeitbeschäftigten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. Leistet eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin regelmäßig "Überstunden", so hat die Berechnung der Sonderzahlungen und der Personalzulage unter Zugrundelegung der regelmäßig geleisteten "Überstunden" zu erfolgen. Entscheidungstext... mehr lesen...