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(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oderDie Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der BundGesundheit finden auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
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(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmenVertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oderDie Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der BundGesundheit finden auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
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(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmenVertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.