Art. 60 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Landesvolksanwalt kann dem obersten weisungsberechtigten Organ des aus Anlass eines bestimmten Falles geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen erteilen. Dieses Organ hat den Empfehlungen binnen zwei Monaten zu entsprechen oder zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

(2) Auf Antrag des Landesvolksanwaltes erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind.

(3) Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung auf Antrag der Landesregierung oder des Landesvolksanwaltes.

(4) Alle Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Gemeindensonst der Prüfung unterliegenden Einrichtungen haben den Landesvolksanwalt im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Amtshilfebei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren undinsbesondere haben sie ihm auf Verlangen die erforderlichen AuskünfteAuskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber dem Landesvolksanwalt nicht. Dieser unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das er herangetreten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012

Stand vor dem 20.12.2012

In Kraft vom 26.02.1999 bis 20.12.2012

(1) Der Landesvolksanwalt kann dem obersten weisungsberechtigten Organ des aus Anlass eines bestimmten Falles geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen erteilen. Dieses Organ hat den Empfehlungen binnen zwei Monaten zu entsprechen oder zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

(2) Auf Antrag des Landesvolksanwaltes erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind.

(3) Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung auf Antrag der Landesregierung oder des Landesvolksanwaltes.

(4) Alle Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Gemeindensonst der Prüfung unterliegenden Einrichtungen haben den Landesvolksanwalt im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Amtshilfebei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren undinsbesondere haben sie ihm auf Verlangen die erforderlichen AuskünfteAuskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber dem Landesvolksanwalt nicht. Dieser unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das er herangetreten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012

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