Art. 58 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2009 bis 31.12.9999

(1) Durch Volksbefragung kann die Meinung der stimmberechtigtestimmberechtigten Landesbürger und ehemaligeehemaligen Landesbürger über Angelegenheiten der Landesverwaltung erfragt werden.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies

a)

von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten oder

b)

von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen verlangt oder

c)

vom Landtag oder

d)

von der Landesregierung beschlossen wird.

(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf Teile des Landesgebietes beschränkt werden, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Teiles des Landesgebietes liegt. Die Festlegung des Befragungsgebietes erfolgt durch die Landesregierung.

(5) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2008, 34/2009

Stand vor dem 25.06.2009

In Kraft vom 21.05.2008 bis 25.06.2009

(1) Durch Volksbefragung kann die Meinung der stimmberechtigtestimmberechtigten Landesbürger und ehemaligeehemaligen Landesbürger über Angelegenheiten der Landesverwaltung erfragt werden.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies

a)

von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten oder

b)

von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen verlangt oder

c)

vom Landtag oder

d)

von der Landesregierung beschlossen wird.

(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf Teile des Landesgebietes beschränkt werden, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Teiles des Landesgebietes liegt. Die Festlegung des Befragungsgebietes erfolgt durch die Landesregierung.

(5) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2008, 34/2009

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