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(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1) eine Vorzugsstimme zugeteilt.
(2) Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Vorzugsstimmen istKreiswahlbehörde hat für den Bereich des Wahlkreises vonauf Grund der Kreiswahlbehörde zu ermittelnvon den Bezirkswahlbehörden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle (§ 90§ 85 Abs. 2) für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Vorzugsstimmen festzustellen. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Wahlbehörden als endgültig anzusehen.
(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der WahlpunkteVorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1) eine Vorzugsstimme zugeteilt.
(2) Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Vorzugsstimmen istKreiswahlbehörde hat für den Bereich des Wahlkreises vonauf Grund der Kreiswahlbehörde zu ermittelnvon den Bezirkswahlbehörden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle (§ 90§ 85 Abs. 2) für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Vorzugsstimmen festzustellen. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Wahlbehörden als endgültig anzusehen.
(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der WahlpunkteVorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008