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(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die BeendigungAnm.: in der Wahlhandlung verhindernFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleichin der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu gebenFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die BeendigungAnm.: in der Wahlhandlung verhindernFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleichin der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu gebenFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,