§ 9 LRGV

LRGV - Landesreisegebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort gebührt dem Landesbediensteten die Reiseentschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 8.

(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:

a)

Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;

b)

Teilnahme an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung;

c)

Tätigkeiten in Zweigstellen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 LRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 LRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 LRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 LRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 LRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 LRGV
§ 10 LRGV