(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort gebührt dem Landesbediensteten die Reiseentschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 8.
(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:
a) | Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen; | |||||||||
b) | Teilnahme an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung; | |||||||||
c) | Tätigkeiten in Zweigstellen. |
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