§ 12 LRGV

LRGV - Landesreisegebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei einer Dienstzuteilung gebühren dem Landesbediensteten Reisegebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Anspruch beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort, frühestens jedoch mit dem ersten Tag der Dienstzuteilung, und endet mit dem Tag der Abreise vom Zuteilungsort, spätestens jedoch mit dem letzten Tag der Dienstzuteilung. In begründeten Fällen kann dem Landesbediensteten ein Vorschuss gewährt werden.

(2) Für die anlässlich der Dienstzuteilung erforderliche Fahrt zur Dienststelle, welcher der Landesbedienstete zugeteilt ist, und für die Rückfahrt anlässlich der Aufhebung der Dienstzuteilung gebührt die Reisekostenvergütung gemäß § 7. Auf Grund der Entfernung der Dienststelle und der Dauer der Dienstzuteilung kann eine Reisekostenvergütung für weitere Reisen bzw. für die Reise von nahen Angehörigen gewährt werden.

(3) Die Reiseentschädigung beträgt für die ersten 30 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Ab dem 31. Tag gebühren 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Werden die Kosten für die Wohnung vom Land oder von der Stelle, der der Landesbedienstete dienstzugeteilt ist, getragen, besteht kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

(4) Sofern dies zum Ausgleich eines Kaufkraftnachteils erforderlich ist, kann die Tagesgebühr anlässlich einer Dienstzuteilung in das Ausland um bis zu 15 v.H. erhöht werden.

(5) Ein Anspruch auf Reisegebühren besteht nicht,

a)

wenn es dem Landesbediensteten zumutbar ist, die Reise zum Zuteilungsort täglich auszuführen;

b)

für die Dauer eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt;

c)

für die Dauer eines Krankenstandes, wenn dem Landesbediensteten die Rückreise zumutbar ist;

d)

für die Dauer eines Urlaubes.

(6) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort entfällt die in der Reiseentschädigung enthaltene Tagesgebühr, soweit ein Anspruch auf die Tagesgebühr bereits auf Grund der Dienstreise besteht.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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