Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zur Bestimmung der Reisegebühren werden die Landesbediensteten in den Gebührenstufen 1 und 2 zusammengefasst. Die Gebührenstufe 2 gilt nur für Landesbeamte der Dienstklasse IX.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 LRGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 LRGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 LRGV