Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise ist die Dienststelle des Landesbediensteten, bei der er seinen Dienst regelmäßig verrichtet. Wird die Reise aber unmittelbar vom Wohnort des Landesbediensteten oder von einem anderen Ort aus angetreten oder unmittelbar am Wohnort oder an dem anderen Ort beendet, so gilt dieser als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Für Dienstreisen an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise.
0 Kommentare zu § 6 LRGV