(1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Landesbediensteter zur Ausführung einer dienstlichen Tätigkeit auf Grund eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.
(2) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Landesbediensteter einer anderen Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Landesbediensteter einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(4) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, in der ein Landesbediensteter seinen Dienst regelmäßig verrichtet.
(5) Dienststelle im Sinne dieser Verordnung ist eine Einrichtung, in der der Landesbedienstete seinen Arbeitsplatz hat.
(6) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Beförderungsmittel, das innerhalb eines Ortes oder zwischen bestimmten Orten zu festgesetzten Fahrzeiten verkehrt und gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises (Tarifes) von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden kann. Das Flugzeug gilt nicht als Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung.
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