(1) Der Landesbedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung möglichst bis zum Ende des Kalendermonats, welcher der Beendigung der Dienstreise, der Dienstzuteilung oder Versetzung folgt, schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch kann bei einer Dienstzuteilung (§ 12) auch monatlich geltend gemacht werden. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren zur Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Nach Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Dienstreise, der Dienstzuteilung oder Versetzung erlischt der Anspruch auf Reisegebühren.
(2) Der Reiserechnung sind Nachweise über alle entstandenen Reisekosten, die vergütet werden sollen, anzuschließen.
(3) Der zuständige Vorgesetzte hat durch seine Unterschrift auf der Reiserechnung zu bestätigen, dass ein entsprechender Dienstreiseauftrag erteilt und die sachliche Richtigkeit geprüft wurde.
0 Kommentare zu § 4 LRGV