§ 7 LRGV

LRGV - Landesreisegebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(2) Wird dem Landesbediensteten die Anschaffung eines Fahrausweises, der zu einer Tarifermäßigung berechtigt, genehmigt, so werden die dafür anfallenden Kosten vergütet.

(3) Bei Benützung der Eisenbahn gebührt für Dienstreisen in Vorarlberg die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse. Für Dienstreisen außerhalb Vorarlbergs werden gegen Nachweis der tatsächlichen Benützung die Kosten der ersten Wagenklasse samt allfälligen Reservierungskosten vergütet. Die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse gebührt ohne Nachweis auch dann, wenn der Bedienstete zur Ausführung der Reisebewegung ein nicht genehmigtes Beförderungsmittel benützt.

(4) Wird die Benützung eines Flugzeuges genehmigt, gebührt der Ersatz des Flugpreises der Touristenklasse, sofern nicht das Flugticket zur Verfügung gestellt wird.

(5) Wird für eine Dienstreise die Benützung des eigenen Fahrrades oder eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt, gebührt an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld nach Anlage 1. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann ein bis zu 70 v.H. höheres Kilometergeld gewährt werden. Wird dem Landesbediensteten ein Kraftfahrzeug für eine Dienstreise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so gebührt kein Kilometergeld. Die sonstigen nachgewiesenen Kosten, die aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges entstehen, werden vergütet.

(6) Sonstige, anlässlich der Dienstreise entstehende notwendige Kosten, wie zum Beispiel Kosten für Tagungsbeiträge, Taxi, Telefon, Gepäcktransport, Parkgebühren und ähnliches, werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2022

In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 LRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 LRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 LRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 LRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 LRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 LRGV
§ 8 LRGV