(1) Der Landesbedienstete hat nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren), der ihm aus Anlass einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder Versetzung entsteht.
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, wenn der Landesbedienstete durch die Nichtbenützung eines für die Dienstreise zweckmäßigen Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Fahrzeuges, durch eine nicht dienstlich begründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf andere Weise einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.
(3) Die Höhe des entstandenen Mehraufwandes an Reisegebühren ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Landesbediensteten durch Belege nachzuweisen. Wird der Mehraufwand von einer einladenden Stelle getragen, besteht gegenüber dem Land kein Anspruch auf Reisegebühren.
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