Anl. 1 LRGV

LRGV - Landesreisegebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
*)
(zu § 7 Abs. 5)

Das Kilometergeld beträgt ab 1. Jänner 2011 für jeden vollen Kilometer

a)

für Fahrräder

24 Cent

b)

für einspurige Kraftfahrzeuge

24 Cent

c)

für Personenkraftfahrzeuge

42 Cent

Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 5 Cent je Fahrkilometer.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005, 51/2008, 86/2009, 72/2010

In Kraft seit 22.12.2010 bis 31.12.9999
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