§ 10 LRGV

LRGV - Landesreisegebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen in Vorarlberg, die vom Land oder der Verwaltungsakademie Vorarlberg angeboten und durchgeführt werden, gebührt nur der Ersatz der Fahrtkosten mit einem Massenbeförderungsmittel.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005

In Kraft seit 01.12.2005 bis 31.12.9999
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