Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Führt die Anwendung von Bestimmungen dieser Verordnung zu einem unbilligen Ergebnis, kann mit Zustimmung des Bediensteten im Einzelfall eine Sonderverfügung getroffen werden. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 LRGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 LRGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 LRGV