§ 13 LRGV

LRGV - Landesreisegebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann mit einem Landesbediensteten, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, eine Reisekostenvergütung gemäß § 7 für ihn und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen und der ganze oder teilweise Ersatz der Transportkosten des Übersiedelungsgutes vereinbart werden. Dabei ist insbesondere auf das dienstliche Erfordernis der Versetzung und auf das persönliche Interesse des Landesbediensteten an der Verlegung des Wohnsitzes Bedacht zu nehmen.

(2) Ist ein Landesbediensteter gleichzeitig mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen, kann mit ihm eine Vereinbarung über die Leistung einer Reisekostenvergütung getroffen werden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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