§ 13 LRGV

LRGV - Landesreisegebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann mit einem Landesbediensteten, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, eine Reisekostenvergütung gemäß § 7 für ihn und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen und der ganze oder teilweise Ersatz der Transportkosten des Übersiedelungsgutes vereinbart werden. Dabei ist insbesondere auf das dienstliche Erfordernis der Versetzung und auf das persönliche Interesse des Landesbediensteten an der Verlegung des Wohnsitzes Bedacht zu nehmen.

(2) Ist ein Landesbediensteter gleichzeitig mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen, kann mit ihm eine Vereinbarung über die Leistung einer Reisekostenvergütung getroffen werden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 LRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 LRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 LRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 LRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 LRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 LRGV
§ 14 LRGV