(1) Landesbediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle durchzuführen haben, kann an Stelle der zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche Pauschalvergütung gewährt werden. Die Pauschalvergütung ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl und Dauer der regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen so zu bemessen, dass sie nicht über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig zu ändern.
(3) Ist der Landesbedienstete verhindert, die Dienstverrichtung, für die er die Pauschalvergütung erhält, zu besorgen, ist die Pauschalvergütung verhältnismäßig zu kürzen.
(4) Der Anspruch des Landesbediensteten auf Reisegebühren für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, für welche die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist, bleibt neben der Pauschalvergütung bestehen.
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