Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAuf die in diesem Bundesgesetz bestimmten Rechte kann nicht wirksam verzichtet werden. Vereinbarungen, nach denen einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er diese Rechte ausübt oder nicht ausübt, sind unwirksam.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 LPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 LPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 LPG