Norm: LPG §6 Abs2 Z3LPG §11 Abs3
Rechtssatz: Wird der Beschluß über die Angemessenheit des Pachtzinses behoben, fällt damit auch die Grundlage, auf welcher der Pachtvertrag verlängert wurde, weg. Die Entscheidung über den Pachtzins bedingt als gesondert anfechtbare Vorfragenentscheidung jene über die Vertragsverlängerung. Entscheidungstexte 2 Ob 619/90 Entscheidungstext OGH 19.12.199... mehr lesen...