(1) Für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen. Dabei ist durch entsprechende Auflagen auf eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes Bedacht zu nehmen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme der Leitungsanlage einer Überprüfung bedarf, kann zunächst nur die Baubewilligung erteilt, die Erteilung der Betriebsbewilligung jedoch einem Zeitpunkt nach gänzlicher oder teilweiser Ausführung der Leitungsanlage vorbehalten werden. In diesem Fall ist nach der Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs. 1) die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden. Findet vor Erteilung der Betriebsbewilligung eine mündliche Verhandlung statt, sind dazu jedenfalls der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.
(3) Parteien im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Anlagen und Bauwerke.
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