(1) Im Verfahren und bei der Bewilligung betreffend die Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW und einer Jahresauslastung ab 2.150 Volllaststunden auf Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, sind neben den Bestimmungen dieses Abschnitts auch die Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften).
(2) Dem Ansuchen um Bewilligung einer unter Abs 1 fallenden Anlage sind neben den Beilagen gemäß § 46 auch die nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 und dem Jagdgesetz 1993 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Die Erteilung der Bewilligung für eine unter Abs 1 fallende Anlage setzt weiters voraus, dass die Errichtung oder Erweiterung der Anlage auch nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bewilligt werden kann. Die Bewilligung gilt auch als naturschutz- und jagdrechtliche Bewilligung.
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