(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 54 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage der Landesregierung anzuzeigen.
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