Verwaltungsabgaben
(1) Maßnahmen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs 3 sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession gemäß § 14 und der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß § 35 können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.630 € festgesetzt werden.
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