Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn
a) | mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Erlassung der Bewilligung begonnen wird; | |||||||||
b) | die Fertigstellungsanzeige (§ 49 Abs 1) nicht innerhalb von fünf Jahren oder der festgesetzten längeren Frist ab Erlassung der Bewilligung erstattet wird; | |||||||||
c) | der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres oder der festgesetzten längeren Frist ab Fertigstellungsanzeige, bei vorbehaltener Überprüfung (§ 48 Abs 2) ab Erlassung des Überprüfungsbescheides aufgenommen wird; | |||||||||
d) | der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die Erzeugungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird; oder | |||||||||
e) | der Betrieb der Erzeugungsanlage nach Feststellung der Landesregierung unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. |
(2) Die Fristen nach Abs 1 lit a bis c können von der Landesregierung verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird; bei Vorliegen entsprechender energiewirtschaftlicher Gründe sind sie zu verlängern.
(3) Nach Erlöschen der Bewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die Erzeugungsanlage umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen, wenn dies die im § 48 Abs 1 genannten Interessen erforderlich erscheinen lassen oder es im Fall des Eigentumsüberganges zufolge eines Enteignungsbescheides der frühere Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger nachweislich verlangt und dies nicht durch privatrechtliche Vereinbarung über das Belassen der Erzeugungsanlage ausgeschlossen wurde. Dabei ist mit tunlichster Schonung und unter Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundflächen vorzugehen.
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