Leitungsrechte
(1) Jedem, der eine Leitungsanlage betreiben will, sind von der Landesregierung auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und so weit dies durch die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) | der dauernde Bestand der Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 64); | |||||||||
b) | ihm öffentliche Interessen (§ 54 Abs 1) entgegenstehen; oder | |||||||||
c) | über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen. |
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