§ 46 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:
    1. a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Bezeichnung, Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsausmaß, Stromart, Frequenz, Maschinenspannung und Maßnahmen zur Energieeffizienz;
    2. b)Litera bdie entsprechenden Bau- und Schaltpläne;
    3. c)Litera ceine Kopie der Katastralmappe, aus der ersichtlich sind
      1. aa)Sub-Litera, a, ader Standort der Erzeugungsanlage einschließlich den Nebenanlagen,
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern,
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie Ausweisungen für das betreffende Gebiet im Flächenwidmungsplan und nach den Verhältnissen in der Natur die Bau-, Wald-, Gewässer- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl);
    4. d)Litera dein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen, im Anzeigeverfahren auch Zustimmungserklärungen zum Vorhaben der vom Projekt berührten Eigentümer fremder Anlagen und Grundstücke oder der zuständigen Verwaltungen;
    5. e)Litera eein Verzeichnis der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte sowie der davon betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung samt Einlagezahl, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer und der daran sonst dinglich Berechtigten unter kurzer Angabe ihrer Berechtigung sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
    6. f)Litera fbei Errichtung bzw wesentlicher Änderung einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW außerdem eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind. Die Landesregierung kann mit Verordnung Leitgrundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse nach Anhang IX Teil 2 der Richtlinie erlassen.bei Errichtung bzw wesentlicher Änderung einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW außerdem eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang römisch IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind. Die Landesregierung kann mit Verordnung Leitgrundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse nach Anhang römisch IX Teil 2 der Richtlinie erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.Die im Absatz eins, bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Absatz eins, angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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