(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung nach § 45 Abs. 1 haben außer dem Antragsteller die Eigentümer der im § 46 Abs. 1 lit. d genannten Anlagen sowie die Personen, gegenüber denen ein Zwangsrecht in Anspruch zu nehmen erforderlich ist, Parteistellung.
(2) Die Landesregierung hat das Vorhaben durch die davon betroffenen Gemeinden auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise durch drei Wochen kundzumachen und die für die nachbarlichen Interessen (§ 48 Abs 1 Z 3) bedeutsamen Teile des Projektentwurfes währenddessen zur allgemeinen Einsicht bereithalten zu lassen, worauf in der Kundmachung hinzuweisen ist.
(3) Innerhalb der genannten Kundmachungsfrist steht es jedermann frei, vom Standpunkt seiner nachbarlichen Interessen (§ 48 Abs. 1 Z 3) eine Stellungnahme schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist sind diese Stellungnahmen gesammelt der Landesregierung zu übermitteln. Sie sind in die Beurteilung der im § 48 Abs. 1 Z 3 angeführten Tatbestände einzubeziehen.
(4) Im Bewilligungsverfahren sind die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer, die von der geplanten Erzeugungsanlage betroffenen Gemeinden sowie die zur Wahrung der im § 48 Abs. 1 Z 2 genannten Interessen berufenen Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.
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